Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Haltung der Vorinstanzen widerspreche dem Öffentlichkeitsgrundsatz, welcher das Geheimhaltungsprinzip abgelöst habe. Das öffentliche Interesse an Transparenz müsse sorgfältig gegenüber den Ausnahmegründen abgewogen werden, eine pauschale Einsichtsverweigerung sei unzulässig. Akteneinsicht mit Berufung auf ein Geschäftsgeheimnis könne nur in krassen Fällen, wenn sich eine freigegebene Information direkt am Markt auswirken könnte, verhindert werden. Vorliegend könnte dem Geschäftsgeheimnis durch Anonymisierung der Verträge hinreichend Rechnung getragen werden.