Bereits die Tatsache, dass mit einem einzelnen Arzt bzw. einem Ärztenetzwerk ein Vertragsverhältnis eingegangen werde stelle ein Geschäftsgeheimnis dar. Infolgedessen könnten weder allfällige Verträge noch ein Auszug aus dem Geschäftsverwaltungssystem betreffend solch abgeschlossener Verträgen herausgegeben werden.