Dass dies vorliegend der Fall ist, ist bereits dargelegt worden. Bei den vorliegend abgeschlossenen Verträgen handelt es sich somit um amtliche Akten im Sinne der kantonalen Informationsgesetzgebung. Auch die zur Herausgabe herausverlangten Auszüge aus den Geschäftsverwaltungssystemen der Vorinstanzen betreffend aller mit Ärzten oder Ärztenetzwerken abgeschlossenen Verträgen sind entsprechend den obigen Ausführungen amtliche Akten, soweit es sich um Verträge in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt. Dem ist vorliegend so. Entsprechend unterstehen auch Auszüge aus dem Geschäftsverwaltungssystem der kantonalen Informationsgesetzgebung.