Offensichtlich sind daher Entwürfe nicht als amtliche Akten zu qualifizieren. Sollten die vorgelegten Vertragsentwürfe zwischenzeitlich jedoch rechtsgültig und –verbindlich unterschrieben worden sein, wären diese entsprechend der nachfolgenden Subsumtion als amtliche Akten zu qualifizieren. Denn abgeschlossene Verträge, auch wenn diese allenfalls privatrechtlich zu qualifizieren wären (was vorliegend offen bleiben kann), sind entsprechend den vorangehenden Ausführungen als amtliche Akten zu qualifizieren, soweit sie in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erstellt worden sind. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist bereits dargelegt worden.