Soweit die Vorinstanzen Vertragsentwürfe vorgelegt haben, handelt es sich hierbei nicht um amtliche Akten. Bei Verträgen im Entwurfstadium ist unklar, ob diese einerseits überhaupt und falls ja mit welchem Inhalt sie abgeschlossen werden. Solange ein Vertrag nicht unterschrieben ist, ist weder das eine noch das andere klar. Ob solche Entwürfe jemals zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen respektive führen werden, ist daher gänzlich unklar. Offensichtlich sind daher Entwürfe nicht als amtliche Akten zu qualifizieren.