Mit anderen Worten bleiben Behörden danach dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt, auch wenn sie sich des Privatrechts bedienen.17 Gemäss BGÖ sind auch Dokumente, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus vorhandenen Informationen hergestellt werden können, amtliche Dokumente (vgl. Art. 5 Abs. 2 BGÖ). Dies ist vorallem in Zusammenhang mit elektronischen Datenbanken relevant: Der zur Behandlung eines Gesuchs erstellte Auszug aus einer Datenbank ist kein vorhandenes Dokument, er muss von den Behörden erstellt werden, um einem Gesuch zu genügen.