Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.16 Danach gelten namentlich auch Dokumente, die in Zusammenhang mit privatrechtlichen Verträgen der Verwaltung stehen, als amtlich. Mit anderen Worten bleiben Behörden danach dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt, auch wenn sie sich des Privatrechts bedienen.17 Gemäss BGÖ sind auch Dokumente, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus vorhandenen Informationen hergestellt werden können, amtliche Dokumente (vgl. Art. 5 Abs. 2 BGÖ).