Die kantonale Informationsgesetzgebung definiert den Begriff der amtlichen Akte nicht.14 Aufschluss geben dagegen die Materialien: Gemäss dem Vortrag der Staatskanzlei betreffend die Informationsverordnung sind amtliche Akten Dokumente, „in welchen die amtliche Tätigkeit von Behörden und Verwaltung ihren Niederschlag findet“ bzw. die von Behörden und Verwaltung „direkt als Entscheidgrundlage herangezogen worden sind“. Nicht als amtliche Akten zu qualifizieren sind daher interne Aktenstücke, die den Charakter von Zwischenprodukten haben (Ideenskizzen, interne Entwürfe und dergleichen).15 Näheres zum Aktenbegriff findet sich auch im Bundesrecht: Art. 5 Abs. 1