Indem die Vorinstanzen Verträge über Zusammenarbeiten mit Ärzten oder Ärztenetzwerken über eine Kooperation/Zusammenarbeit beziehungsweise die Überweisung von Patienten abgeschlossen haben, haben sie dies in Erfüllung ihres Auftrages als Grundversorgerinnen resp. allenfalls als hochspezialisierte Versorgerin in Anwendung der Versorgungsgrundsätze von Art. 3 SpVG getan. Zweck dieser Verträge dürfte unter anderem sein, dem Qualitäts- sowie dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Die Vorinstanzen gelten somit als Behörden im Sinne von Art. 2 IG. Zu Recht ist daher vorliegend unbestritten, dass die Informationsgesetzgebung grundsätzlich anwendbar ist.