öffentliche Aufgaben wahr.13 Vorliegend sind die Vorinstanzen nicht nur durch die Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG sondern sogar gesetzlich gemäss den vorangehend zitierten Bestimmungen zur Sicherstellung der umfassenden Grundversorgung sowie der hochspezialisierter Versorgung verpflichtet. Diese Versorgung sowie das Rettungswesen haben allgemein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaftlich zu sein (Art. 3 Abs. 1 SpVG).