b) Bei den Vorinstanzen handelt es sich einerseits um ein als privatrechtliche Stiftung organisiertes Universitätsspital sowie andererseits um ein als Aktiengesellschaft organisiertes Regionales Spitalzentrum (RSZ). Beide Vorinstanzen sind somit unbestrittenermassen Leistungserbringer im Sinne von Art. 9 ff. SpVG10. Die Vorinstanz 2 hat als RSZ von Gesetzes wegen eine umfassende Grundversorgung in der Region sicherzustellen (vgl. Art. 10 Abs. 1 SpVG) und die Vorinstanz 1 erbringt Leistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, Lehre, Forschung oder Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 SpVG).