a) Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanzen als Behörden im Sinne der Informationsgesetzgebung gelten. Mit anderen Worten müssen sie die Dokumente, um deren Einsicht ersucht worden ist, in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben erstellt haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c IG). Des Weiteren muss es sich bei den Dokumenten um amtliche Akten im Sinne von Art. 27 IG handeln, damit die Informationsgesetzgebung überhaupt zur Anwendung kommt.