29 Abs. 2 Bst. c IG). Die Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokumentes oder einer Auskunft und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 29 Abs. 3 IG). Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Behörde, die die Akten verwaltet, wobei die Einsichtnahme auch durch Zusendung einer Aktenkopie gewährt werden kann (Art. 16 IV9). 4. Anwendbarkeit der Informationsgesetzgebung