nach Möglichkeit zu unterstützen sind. Dem Grundsatz der Information auf Anfrage nach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 KV, Art. 27 Abs. 1 IG). Kantonsverfassung und Gesetz gehen davon aus, dass die gesuchstellende Person weder ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht nachweisen noch das Gesuch sonstwie begründen muss. Als der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes privates Interessen gilt unter anderen das Geschäftsgeheimnis (Art. 29 Abs. 2 Bst.