Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. c IG). Die Informationspflicht der Behörden einerseits und das Recht auf Information und auf Einsicht in die Akten andererseits werden im Informationsgesetz konkretisiert. Nach Art. 14 Abs. 3 IG erfolgt die Information der Bevölkerung von Amtes wegen (Art. 16 ff. IG, sog. aktive Information) oder auf Anfrage (Art. 27 ff. IG, sog. passive Information). Art. 15 Abs. 1 IG regelt den Grundsatz, dass Abklärungen und Ermittlungen der Medienschaffenden