Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses und sie müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 28 KV).7 Der Gesetzgeber hat diese Schranken verschiedentlich konkretisiert. Das Informationsgesetz regelt die Grundsätze des Verfahrens zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG8). Als Behörden gelten unter anderen Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind (Art. 2 Abs. 1 Bst.