abgeschlossenen Verträgen zwischen Ärzten und Ärztenetzwerken (Stand 23.5.2012) ersucht. Diesen Gesuchen ist mit den angefochtenen Verfügungen nicht entsprochen worden. c) Soweit die Vorinstanzen Verträge vor Oktober 2010 abgeschlossen haben, sind diese weder von den Gesuchen des Beschwerdeführers noch von den Anfechtungsobjekten erfasst. Entsprechend gehören solche Verträge nicht zum Streitgegenstand und werden vom vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erfasst. 3. Rechtliche Grundlagen