Verfügung vom 17. Juli 2013 wurden die beiden Verfahren aufgrund prozessökonomischer Überlegungen vereinigt. Am 28. August 2013 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten sind die Verfügungen der Vorinstanzen vom 10. August 2012. Von den Vorinstanzen erlassene Verfügungen sind gemäss Art. 62 Abs. 1 VRPG2 bei der GEF als in der Sache zuständiger Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.