4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte die Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz 1 beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. September 2012, das Begehren des Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz 2 beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. September 2012 die vollständige Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers. Mit 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 3