3. Gegen diese Verfügungen reichte der Beschwerdeführer am 16. August 2012 je eine Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein. Er beantragt, die Vorinstanzen seien zu verpflichten, die gewünschten Dokumente in anonymisierter Form herauszugeben.