Sie begründete dies primär mit überwiegenden privaten Interessen, namentlich dem Geschäftsgeheimnis, das der Akteneinsicht entgegenstünde. Mit vom Wortlaut her identischer Verfügung entschied auch die Vorinstanz 2 am 10. August 2012, ihre mit Ärzten und Ärztenetzwerken betreffend Kooperation / Zusammenarbeit bzw. der Überweisung von PatientInnen seit Oktober 2010 abgeschlossenen Verträge wie auch den Auszug aus dem Geschäftsverwaltungssystem der Vorinstanz 2 betreffend allen abgeschlossenen Verträgen zwischen Ärzten und Ärztenetzwerken (Stand: 23.5.2012) nicht zur Einsicht an den Beschwerdeführer herauszugeben.