2. Mit Verfügung vom 10. August 2013 verweigerte die Vorinstanz 1 die Herausgabe der Verträge mit Ärzten und Ärztenetzwerken betreffend Kooperation / Zusammenarbeit bzw. der Überweisung von PatientInnen seit Oktober 2010 wie auch des Auszuges aus dem Geschäftsverwaltungssystem der Vorinstanz 1 betreffend allen abgeschlossenen Verträgen zwischen Ärzten und Ärztenetzwerken (Stand 23.5.2012). Sie begründete dies primär mit überwiegenden privaten Interessen, namentlich dem Geschäftsgeheimnis, das der Akteneinsicht entgegenstünde.