Zusammenarbeit bzw. der Überweisung von PatientInnen seit Oktober 2010 sowie um einen Auszug aus den Geschäftsverwaltungssystemen besagter Spitäler betreffend allen abgeschlossenen Verträgen zwischen Ärzten und Ärztenetzwerken (Stand 23.5.2012) ersucht. Nachdem X per Mail von beiden Vorinstanzen mitgeteilt worden ist, dass die Einsicht nicht gewährt werde und auch ein teilweises Einschwärzen der entsprechenden Dokumente die zu wahrenden Interessen nicht genügend schützen könne, verlangte der Beschwerdeführer je eine anfechtbare Verfügung.