betreffend die Verfügung des Y vom 10. August 2012 sowie die Verfügung der Z vom 10. August 2012 (Verweigerung Herausgabe von Verträgen des X resp. der Z mit Ärzten und Ärztenetzwerken bzw. von einem Auszug aus den Geschäftsverwaltungssystemen betreffend solcher Verträge) I. Sachverhalt 2