Allein der Umstand, dass dies aus den Akten nicht ersichtlich ist, lässt vermuten, dass die vorgenannte Norm tatsächlich nicht angewendet worden ist. Die Vorinstanz wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Subsidiarität der hier teilweise strittigen Leistung im Sinne von Art. 74b Abs. 1 SHG eine Voraussetzung für die Gewährung einer ebensolchen, namentlich eines ABBE, ist. 5. Kosten