b) Im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ist anzumerken, dass die Beschwerdeinstanz aus den Akten nicht erkennen konnte, ob die angefochtene Verfügung dem in Art. 74b Abs. 1 SHG29 vorgeschriebene Grundsatz der Subsidiarität genügt oder nicht. Mit anderen Worten ist aus den Akten nicht erkennbar, ob die angefochtene Verfügung diesbezüglich rechtmässig ist oder nicht. Allein der Umstand, dass dies aus den Akten nicht ersichtlich ist, lässt vermuten, dass die vorgenannte Norm tatsächlich nicht angewendet worden ist.