a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung unter verschiedenen Gesichtspunkten mangelhaft ist. Aufgrund der erheblichen Verfahrensfehler in Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör wie auch der unvollständigen Sachverhaltsermittlung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.