Auch der Vollständigkeit halber ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnis vom 5. Dezember 2012 kaum Beweiskraft zukommt: Erstens behandelt sie der zeichnende Arzt Dr. med. A nicht persönlich.28 Zweitens bestätigt das Arztzeugnis lediglich, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin pro Nacht 3-5 Mal eine Augensalbe appliziert werden muss. Implizit ist aus dem Arztzeugnis damit zu lesen, dass Dr. med. A lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin schriftlich bestätigt, ohne selber Kenntnis der nachts notwendigen Behandlung zu haben.