Auch sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2013 bezüglich der 60 Minuten Hilfebedarf für Augenpflege tagsüber, die als Zusatzaufwendungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen anerkannt worden sind, unverständlich. Denn diese sind gemäss dem Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag unabhängig vom Hilfebedarf für alltägliche Lebensverrichtungen in der Nacht festzusetzen.27 Inwiefern die tagsüber anerkannten Zusatzaufwendungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen Einfluss auf den nächtlichen Hilfebedarf haben sollen, ist nicht ersichtlich.