Die Bezugnahme auf die im früheren Verwaltungsverfahren erfolgten Abklärungen sind daher vorliegend nicht weiterführend. Auch sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2013 bezüglich der 60 Minuten Hilfebedarf für Augenpflege tagsüber, die als Zusatzaufwendungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen anerkannt worden sind, unverständlich.