Am 12. Juli 2012 fand bei der Beschwerdeführerin wohl im Hinblick auf diese anstehenden Änderungen eine neue Bedarfsabklärung statt. Die angefochtene Verfügung stützt sich demgemäss, auch wenn dies aus der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich hervorgeht, auf diese zeitlich nächste Bedarfsabklärung ab, sprich auf diejenige vom Juli 2012. Die Bezugnahme auf die im früheren Verwaltungsverfahren erfolgten Abklärungen sind daher vorliegend nicht weiterführend.