schwerdevernehmlassung vom 13. März 2013 zur Bedarfsabklärung vom Mai 2011 sind vorliegend unbeachtlich. Nach besagter Bedarfsabklärung hat die Vorinstanz am 28. Februar 2012 eine erste Verfügung zugunsten der Beschwerdeführerin erlassen. Aus Gründen, die aus den Akten nicht erkennbar sind, pauschal in der angefochtenen Verfügung jedoch als Änderungen im Pilotprojekt ABBE beschrieben werden, hat die Vorinstanz am 29. Oktober 2012 neu verfügt. Am 12. Juli 2012 fand bei der Beschwerdeführerin wohl im Hinblick auf diese anstehenden Änderungen eine neue Bedarfsabklärung statt.