Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten auch wegen mangelnder Entscheidreife in der Sache gemäss Art. 72 Abs. 1 VRPG aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeinstanz selber müsste zu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen, was gemäss zitierter Rechtsprechung nicht Sache der ersten Rechtsmittelinstanz ist. f) Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz an dieser Stelle Nachfolgendes festzuhalten: Die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Be-