Der Bedarfsabklärung der FAssiS kommt im hier umstrittenen Punkt nicht mehr Bedeutung zu als einer Sachverhaltsbehauptung. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Einstufung des nächtlichen Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin wären offensichtlich weitere Beweismassnahmen notwendig gewesen. Erst wenn die Vorinstanz ihrer Überprüfungspflicht nachgekommen ist, können allenfalls unbewiesen gebliebene Tatsachen, beispielsweise wegen Verweigerung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin, nichts mehr an der Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung ändern. 25 Mit anderen Worten hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben und damit Art. 18 VRPG verletzt.