ist, vermag das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin das Unterlassen der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. Denn die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen umfasst insbesondere auch das Nachprüfen und Bewerten der massgebenden Tatsachen. Die durch die FAssiS ohne Begründung vorgenommene Festsetzung des nächtlichen Hilfebedarfs konnte von der Vorinstanz selbstredend nicht auf deren Richtigkeit hin überprüft werden. Eine Würdigung eines Beweismittels, das keine Begründung enthält, ist praktisch unmöglich. Der Bedarfsabklärung der FAssiS kommt im hier umstrittenen Punkt nicht mehr Bedeutung zu als einer Sachverhaltsbehauptung.