Obwohl die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Einstufung für den Hilfebedarf nachts bemängelt hat, hat die Vorinstanz hier weder weitere Beweismassnahmen getroffen noch solche angeordnet. Obwohl an dieser Stelle auch festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin keine ihren Vorbringen entsprechenden Beweismittel vorgebracht hat und sie somit ihrer Mitwirkungspflicht auch nicht nachgekommen 21 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 7 22 Vgl. Vorakten, Register 4 23 Vgl. Vorakten, Register 1 24 Vgl. Vorakten, Register 4, Arztzeugnis vom 23. Dezember 2011 9