Die Beschwerdeführerin hat erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Arztzeugnis von Herrn Dr. med. A eingereicht. Dieses datiert vom 5. Dezember 2012 und besagt, „dass gemäss Angaben der Patientin nebst Anwendung der (…) zusätzlich während der Nacht 3-5 mal eine Augensalbe appliziert werden muss. Davor müssen die Augen bzw. die Lider ausgewaschen und gründlich gereinigt werden. Damit ist davon auszugehen, dass der nächtliche Pflegeaufwand deutlich mehr als 2 Stunden beträgt.“ Gemäss Arztzeugnis vom 23. Dezember 2011 betreut der zeichnende Arzt Dr. med. A die Beschwerdeführerin nicht persönlich als Augenarzt.24