Gemäss Schreiben der FAssiS vom 22. Oktober 2012 an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin bereits im September 2012 Einwände gegen die Einstufung für den Hilfebedarf nachts vorgebracht und beantragt, dieser sei auf Stufe 4 festzusetzen.23 Die angefochtene Verfügung hält bezüglich dem Hilfebedarf in der Nacht fest, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe gemäss Stufe 3 (100%, da mindestens einmal jede Nacht) angewiesen sei. Weiter äussert sich die Verfügung nicht zu Festsetzung des Hilfebedarfs nachts.