c) Zum rechtserheblichen Sachverhalt betreffend den hier umstrittenen Hilfebedarf der Beschwerdeführerin während der Nacht ergibt sich aus den Akten Folgendes: Am 12. Juli 2012 fand bei der Beschwerdeführerin eine Bedarfsabklärung für das ABBE statt.22 Der Hilfebedarf in der Nacht wurde auf Stufe 3 festgesetzt. Dies entspricht 60 Minuten Bedarf an direkter oder indirekter Hilfe. Wie der konkrete Bedarf ermittelt worden ist, geht jedoch aus der Abklärung nicht hervor. Weder in der Abklärung selber noch in der Zusammenfassung derselben findet sich eine Begründung, wie die Einstufung zustande gekommen ist.