Die Abklärungspflicht der Behörde wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemildert (Art. 20 VPRG). Die von den Parteien vorgebrachten Sachverhaltsfeststellungen darf die Behörde nicht einfach als gegeben hinnehmen. Sie muss sich von der Richtigkeit der zusammengetragenen Sachverhaltselemente überzeugen. Das setzt voraus, dass die erforderlichen Beweismittel erhoben und gewürdigt werden. Mit der Würdigung der Beweismittel ist der massgebende Sachverhalt erstellt und die Sachverhaltsfeststellung abgeschlossen. Hat die Behörde ihrer Untersuchungspflicht Genüge