Die vorliegend von der Vorinstanz begangenen Verfahrensverletzungen sind grundsätzlicher Art und wiegen schwer. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist in verschiedener Hinsicht erheblich verletzt worden. Eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz fällt daher ausser Betracht.19 Die angefochtene Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Folgendes kommt hinzu: 3. Hilfebedarf in der Nacht