Die Vorinstanz jedoch hat den von der Fachstelle ermittelte Bedarf und deren Empfehlungen für die Gewährung eines ABBE ungeprüft in ihre Verfügung übernommen. Faktisch hat sie damit die Entscheidkompetenz auf die Fachstelle übertragen. Sie hat den Sachverhalt nicht selber unter die massgebenden Rechtsnormen subsumiert. Die Vorinstanz ist offensichtlich ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen. Damit hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.