20a VRPG).14 Bspw. kann mit schriftlichen Amtsberichten, schriftlichen Auskünften Dritter oder Gutachten von Sachverständigen Fachwissen verfügbar oder Auskunft und Hinweise über eine Praxis oder einen Sachverhalt erhältlich gemacht oder Sachumstände fachlich qualifiziert werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 VRPG).15 Solche Beweismittel werden im Rahmen der Sachverhaltsermittlung angeordnet. Rechtsfragen hingegen sind nicht Sachverständigen zu unterbreiten, sondern von der entscheidenden Behörde selber zu beantworten.16