f) Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz und es steht der Vorinstanz zur Bestimmung von Art und Umfang ihrer Ermittlungen ein weiter Spielraum zu, den sie nach Ermessen auszufüllen hat (vgl. Art. 18 VRPG). Von der Sachverhaltsermittlung ist die Rechtsanwendung zu unterscheiden, welche die Schlussfolgerungen aus den Sachverhaltsfeststellungen betrifft, d.h. das richtige Verständnis der Rechtsbegriffe (Auslegung) und die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnormen (Art. 20a VRPG).14