Aus der Eingabe der FAssiS geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der FAssiS teilweise Einwände gegen die vorgenommene Bedarfsabklärung, namentlich den Hilfebedarf nachts, erhoben hatte. Für die Vorinstanz war demnach erkennbar, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht dem von der FAssiS eingereichten und als Gesuch betitelten Schreiben entsprach (entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2012). Insbesondere auch angesichts dieser Umstände ist es unerklärlich, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin förmlich keine Gelegenheit zur Stellungnahme