e) Folge dieses Fehlverhaltens der Vorinstanz ist zugleich, dass der Beschwerdeführerin keine ausdrückliche Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zur Eingabe der FAssiS vom 22. Oktober 2012 zu äussern. Gemäss Art. 24 VRPG sind die Parteien berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz beabsichtigte, die angefochtene Verfügung massgebend auf die vorgenannte Eingabe der FAssiS abzustellen. Aus der Eingabe der FAssiS geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der FAssiS teilweise Einwände gegen die vorgenommene Bedarfsabklärung, namentlich den Hilfebedarf nachts, erhoben hatte.