d) Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung direkt nach Erhalt der Eingabe des sogenannten Gesuches der FAssiS vom 22. Oktober 2012 und lediglich abgestützt auf ebendieses erlassen hat. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör somit offensichtlich nicht gewährt. Darauf kann jedoch nur in den abschliessend durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen verzichtet werden (Art. 21 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bereits dadurch erheblich verletzt.