Das Gesuch, in der Nacht die höchste Pflegestufe zu gewähren, sei jedoch abgelehnt worden. Abgestützt auf die tatsächlich benötigten Zeiten der Augenpflege, d.h. nach Abzug der Einwirkungszeiten und weil die Beschwerdeführerin körperlich nur gering eingeschränkt sei, werde es als gerechtfertigt erachtet, in der Nacht wie auch am Tag jeweils 60 Minuten Pflege anzuerkennen. Am 29. Oktober 2012 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mittels Verfügung ein jährliches Assistenzbudget in der Höhe von maximal Fr. 53‘197.80. Betreffend den Hilfebedarf in der Nacht wurden 30.42 Nächte auf Stufe 3 zu einem Ansatz von je Fr. 54.15 anerkannt.