c) Der hier massgebende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten folgendermassen: Die Vorinstanz wandte sich mit Schreiben vom 15. August 2012 an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, sie gehe davon aus, der Hilfebedarf der Beschwerdeführerin sei künftig durch Sozialversicherungen ausreichend finanziert und diese benötige das ABBE daher nicht mehr. Zu der dementsprechend beabsichtigten Aufhebung des ABBE werde der Beschwerdeführerin nun das rechtliche Gehör gewährt. Am 31. August 2012 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie weiterhin am Pilotprojekt ABBE teilnehmen möchte, da sie darauf angewiesen sei.