Der verfassungsmässige Gehörsanspruch wird zudem auch verletzt, wenn eine Behörde nicht in dem vom Verfahrensrecht geforderten Prüfungsmass tätig wird. Mit anderen Worten hat eine funktional zuständige Entscheidbehörde ihre im Prozessrecht vorgeschriebene Überprüfungsplicht wahrzunehmen. Unterlässt sie dies, begeht sie eine besondere Form der formellen Rechtsverweigerung und verletzt das rechtliche Gehör der Betroffenen.10